BGH, Beschluss vom 9. März 2011
Erkennt die Bank eine arglistige Täuschung des Vertriebs, muss sie den Kunden hierauf hinweisen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Bank auf jede Rückvergütung hinzuweisen hat. Insoweit ist der Streit, ob auf Zahlungen aus Innenprovisionen nicht hinzuweisen ist, zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Die Instanzgerichte hatten dies teilweise anders gesehen. Maßgebend ist allein, ob der Verbraucher das besondere Interesse der Bank erkennen konnte. Die Aufklärungspflicht entsteht unabhängig davon, aus welchen Quellen die Rückvergütung an die Bank fließt (Az. XI ZR 191/10).

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