BGH, Beschluss vom 9. März 2011


Erkennt die Bank eine arglistige Täuschung des Vertriebs, muss sie den Kunden hierauf hinweisen.

AktuellesDer Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Bank auf jede Rückvergütung hinzuweisen hat. Insoweit ist der Streit, ob auf Zahlungen aus Innenprovisionen nicht hinzuweisen ist, zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Die Instanzgerichte hatten dies teilweise anders gesehen. Maßgebend ist allein, ob der Verbraucher das besondere Interesse der Bank erkennen konnte. Die Aufklärungspflicht entsteht unabhängig davon, aus welchen Quellen die Rückvergütung an die Bank fließt (Az. XI ZR 191/10).

zurück

Aktuelles


SEB Immoinvest muss aufgelöst werden

08. Mai 2012 - Fonds verkauft seine Immobilien bis 2017


weiter lesen

KanAm Grundinvest wird aufgelöst

26. April 2012 - Vier Milliarden Euro schwerer Fonds wird abgewickelt


weiter lesen

Schließung von Stratego Grund

16. April 2012 - Poppelbaum Geigenmüller prüfen Ansprüche der Anleger


weiter lesen