Auch nach BGH-Entscheidungen aus November 2019: Widerrufsbelehrungen der Mercedes-Benz Bank weiter angreifbar

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Auch nach BGH-Entscheidungen aus November 2019: Widerrufsbelehrungen der Mercedes-Benz Bank weiter angreifbar

Donnerstag, 12. Dezember 2019

In einem Urteil zur Widerrufbarkeit eines Autokredits aus Anfang November 2019 bestätigt der Bundesgerichtshof in seiner Begründung die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg, die dieses in Entscheidungen aus Mitte November 2019 vertreten hat.

Der Bundesgerichtshof hat am 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18, zu den Anforderungen hinsichtlich der Pflichtangaben in einem Verbraucherkreditvertrag geurteilt. In dem dortigen Fall ging es um eine Autofinanzierung.

Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich geklärt, welche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung notwendigerweise benannt werden müssen. Der Bundesgerichtshof lässt es dabei ausreichen, dass der Darlehensgeber die wesentlichen Parameter zur Berechnung „in groben Zügen benennt“.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine Bank den Pflicht zur Mitteilung der Pflichtangaben dann genügt, wenn zumindest in groben Zügen erklärt wird, wie sich eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dem Verbraucher nachgelassen werden muss, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen.

Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu einem Vertrag der Mercedes-Benz Bank genau dies gerügt. Im dortigen Vertrag ist dem Verbraucher nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Durch diesen Verstoß fehlt nach Ansicht des OLG Brandenburg eine Pflichtangabe. Die Aufnahme der Pflichtangaben in den Vertrag ist aber Voraussetzung dafür, dass die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Der Vertrag kann weiterhin widerrufen werden.
Diese beiden Urteile in der Zusammenschau verbessern die Rechtsposition der Verbraucher gegenüber der Mercedes-Benz Bank erheblich.

Im Ergebnis kommt das OLG Brandenburg noch dazu, dass der Verbraucher alle geleisteten Zahlungen, vor und nach Widerruf, von der Mercedes Bank zurückerhält. Dies beinhaltet die Anzahlung und die Zins-und Tilgungsleistungen. Die Mercedes-Benz Bank hat in den entschiedenen Fällen laut OLG Brandenburg keinen Anspruch auf Nutzungsersatz.

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