BGH - Urteil: Kontoführungsgebühren sind in vielen Fällen zu Unrecht berechnet worden

BGH - Urteil: Kontoführungsgebühren sind in vielen Fällen zu Unrecht berechnet worden

Mittwoch, 16. Juni 2021

Der BGH hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin entschieden, dass Preiserhöhungen oder sonstige ungünstige Gebühren der Bedingungen von Banken und Sparkassen dann unwirksam sind, wenn ein Schweigen der Kunden von Banken als Zustimmung gewertet wurde.

Das ist in der Vergangenheit regelmäßig der Fall gewesen. Die Banken haben den Verbrauchern so jahrelang Gebührenerhöhungen, insbesondere bei Kontoführungsgebühren, auferlegt.

Grundsätzlich gilt nach den Regelungen des BGB ein Schweigen nicht als so genannte Willenserklärung und damit als Zustimmung.

Die Banken und Sparkassen haben das aber genau andersherum gehandhabt und den Kunden - teilweise auf Kontoauszügen versteckt - Änderungen ihrer AGB mitgeteilt, die zu Mehrkosten bei den Kunden führten.

Wollten die Verbraucher diese Zusatzkosten vermeiden, mussten sie sich bei der Bank melden - ansonsten wurden die Zusatzkosten in der Folge einfach abgerechnet. Dieser Praxis hat der BGH nunmehr einen Riegel vorgeschoben (Az. XI ZR 26/20).

Aufgrund der Entscheidung des BGH sind sehr viele Gebührenerhöhungen der Banken und Sparkassen unwirksam - und die Kunden müssen aktuell (bis die Bank wirksam eine Gebührenerhöhung mit dem Kunden vereinbart) nur die bei Kontoeröffnung gültigen Preise zahlen.

Zuviel gezahlte Gebühren können zumindest für die Zeit ab dem 01. Januar 2018 zurück gefordert werden. Ob auch die Gebühren für die Jahre vor 2018 zurückgefordert werden können, ist noch nicht abschließend geklärt: Der EuGH hat aktuell (Urteil vom 22. April 2021, Az. C-485/19) entschieden, dass eine (kurze) Verjährung von drei Jahren jedenfalls bei rechtswidrigen Zinsen auf ein Kontokorrentkredit dem so genannten Effektivitätsgebot zuwiderlaufen könnte.

Von sich aus werden die Banken und Sparkassen die Kunden in den wenigsten Fällen auf diese Möglichkeit aufmerksam machen. Holen Sie sich Ihr Geld zurück! Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Sollten Sie Interesse an anwaltlichen Beistand gegen die Banken für die Rückforderung von Gebühren haben, so können Sie uns gerne per Mail, per Formular unten auf unserer Webseite oder telefonisch kontaktieren.

Sie erhalten dann eine kostenfreie Ersteinschätzung.

Kontakt

Poppelbaum Geigenmüller
Rechtsanwälte

Holbeinstraße 56
12203 Berlin

Telefon: +49 30 84 18 65 - 0
Telefax: +49 30 84 18 65 - 19
E-Mail: info@kanzlei-pbgm.de

2 + 0 =
Nach oben