Brandenburgisches OLG: Widerrufsbelehrungen der Mercedes-Benz Bank nicht ordnungsgemäß

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Brandenburgisches OLG: Widerrufsbelehrungen der Mercedes-Benz Bank nicht ordnungsgemäß

Donnerstag, 5. Dezember 2019

Erfolg für die Verbraucher; Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält die Verträge der Mercedes-Benz Bank auch weiterhin für widerrufbar. Das Oberlandesgericht meint, dass die Angaben in den Darlehensverträgen zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Urteile datieren vom 13. November 2019 (Az.: 4 U 7/19 und 4 U 8/19) - und daher mehr als eine Woche später als die Entscheidungen des BGH vom 05. November 2019, mit dem dieser eine Reihe von Formulierungen, die auch in den Widerrufsinformationen der Mercedes-Benz Bank verwendet werden, für ordnungsgemäß erachtet hat.

Das Brandenburgische OLG hat in Kenntnis dieser BGH-Entscheidungen die Belehrungen der Mercedes-Benz Bank dennoch für nicht ordnungsgemäß erachtet.

Im streitgegstentsändlichen Vertragsformular der Bank wird die Vorfälligkeitsentschädigung pauschal mit einem Prozent der Darlehenssumme angegeben bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer ist als ein Jahr, mit 0,5 % des zurückgezahlten Betrages.

Das Oberlandesgericht sieht es als erwiesen an, dass diese Angabe, die in allen uns bekannten Verträgen der Mercedes-Benz Bank enthalten sind, nicht mit der Verplichtung zur Erteilung ordnungsgemäßer Pflichtangaben vereinbar ist . Bei fehlenden Pflichtangaben beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, die Verträge können auch Jahre nach Vertragsabschluss widerrufen werden. Bei einem wirksamen Widerruf wird auch der reglmäßig mit der Finanzierung verbundene Kaufvertrag rückabgewickelt.

Ferner liegt nach Ansicht des OLG bei den streitgegeständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen vor. Das Oberlandesgericht meint, dass die pauschaliert angegebene Vorfälligkeitsentschädigung der Regelung aus § 309 Nr. 5 BGB widerspricht. In dieser Regelung muss dem Verbraucher gestattet werden, einen Nachweis über einen geringeren Schaden zu erbringen. Dies sieht der Vertrag aber nicht vor.

Im Ergebnis kommt das OLG Brandenburg dazu, dass der Verbraucher sämtliche geleisteten Zahlungen - sowohl diejenigen vor Widerruf als auch die danach - von der Mercedes-Benz Bank zurückerhält.

Dies beinhaltet die Anzahlung und die Zins-und Tilgungsleistungen. Ausdrücklich kommt das OLG zum Ergebnis, dass bei dem streiitgegenständlichen Sachverhalt kein Anspruch auf Nutzungsersatz durch die Mercedes-Benz Bank gegenüber dem Verbraucher besteht.

Dieses Urteil ist bei der Auseinandersetzung mit der Mercedes Bank richtungsweisend.

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