Comeback des Widerrufs: EuGH erklärt entscheidende Passage in Widerrufsinformation für rechtswidrig

Comeback des Widerrufs: EuGH erklärt entscheidende Passage in Widerrufsinformation für rechtswidrig

Donnerstag, 26. März 2020

Am 26. März 2020 hat der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil (Az. C-66/19) eine Formulierung, die in so gut wie allen Widerrufsinformationen bzw. -belehrungen in Darlehensverträgen ab dem 11. Juni 2010 enthalten ist, für europarechtswidrig erklärt.

Sowohl in Immobiliardarlehens- als auch in Kfz-Verträgen ist regelmäßig ein Verweis auf § 492 BGB und damit auf dem Verbraucher zu erteilende Pflichtangaben zu finden.

Die Verbraucherseite hat seit Jahren argumentiert, dass dieser so genannte "Kaskadenverweis" in einen wahren Dschungel von Vorschriften führt, in dem ein Verbraucher ohne (einschlägige) juristische Fachkenntnisse nicht erkennen kann, welche Pflichtangaben vom Unternehmen mitzuteilen sind. Als Folge, so haben auch wir immer argumentiert, kann die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht beginnen.

Die Unternehmerseite hat bisher immer verlauten lassen, dass es völlig egal sei, ob die Information verständlich sei, da man eine Vorlage des Gesetzgebers verwendet hätte. Dieser Argumentation haben sich leider viele Gerichte angeschlossen, ohne weiter zu prüfen, inwiefern es für einen Verbraucher überhaupt möglich ist, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist zu erkennen.

Dies dürfte nun nach der EuGH-Entscheidung nicht mehr möglich sein. Der in der Widerrufsinformation enthaltene Verweis auf § 492 BGB sei weder klar noch prägnant und somit europarechtswidrig, so der EuGH.

Damit ist das Widerrufsrecht, das in Zeiten von Niedrigzinsen und Corona gerade bei älteren Immobiliardarlehensverträgen, aber auch bei sonstigen Verträgen wie Autofinanzierugen eine sehr attraktive Möglichkeit für den Verbraucher darstellt, entscheidend gestärkt worden. In den Jahren zuvor hatten viele Gerichte, nicht zuletzt der BGH, sehr bankenfreundlich entschieden. Eine ganze Reihe von Entscheidungen dürften aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 26. März 2020 nicht mehr haltbar sein.

Besonders für zwischen Juni 2010 und März 2016 geschlossene Immobiliardarlehenverträge ist das europäische Urteil höchst relevant, da sich die nunmehr als europarechtswidrig beurteilte Formulierung regelmäßig in diesen Verträgen findet. Bei Autofinanzierungen ist der "Kaskadenverweis" sogar über das Jahr 2016 hinaus enthalten.

Wir haben bereits eine vierstellige Anzahl von Mandaten im Widerrufsrecht erfolgreich betreut dabei sowohl für unsere Mandanten vorteilhafte außergerichtliche Vergleiche schließen als auch wegweisende Urteile erstreiten können.

Gerne prüfen wir Ihre Darlehensunterlagen kostenfrei. Bitte nehmen Sie bei Interesse telefonisch, per E-Mail oder per Formular auf unserer Seite Kontakt mit uns auf. Sie erhalten von uns nach Durchsicht Ihrer Unterlagen eine kostenlose und schriftliche Ersteinschätzung.

Besonders in der aktuellen Corona-Situation wünschen wir Ihnen gute Gesundheit!

Kontakt

Poppelbaum Geigenmüller
Rechtsanwälte

Holbeinstraße 56
12203 Berlin

Telefon: +49 30 84 18 65 - 0
Telefax: +49 30 84 18 65 - 19
E-Mail: info@kanzlei-pbgm.de

6 + 5 =
Nach oben