Corona: Auswirkungen auf Mietverträge
Derzeit befürchten viele Mieter, in den kommenden Monaten aufgrund drastisch schrumpfender Einkünfte ihre Mieten nicht mehr zahlen zu können. Welche Möglichkeiten bestehen?
Grundsätzlich sind Mieterinnen und Mieter auch während der Corona-Pandemie zur Mietzahlung verpflichtet.
Das gilt sowohl für die private Wohnung als auch für ein Ladengeschäft - selbst wenn letzteres derzeit aufgrund der allgemein verfügten behördlichen Schließungen nicht mehr geöffnet ist und man keine Einnahmen mehr aus dem Verkauf in der Ladenfläche erzielen kann. Wenn man als Mieter mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug gerät, kann der Vermieter aufgrund dieses Zahlungsrückstands die Kündigung aussprechen.
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und den Mieterschutz zumindest für eine gewisse Zeit verbessert: Zahlungsrückstände aus Mieterverträgen, die in der Zeit vom 01. April bis zum 30. Juni 2020 aufgrund der Corona-Pandemie entstehen, berechtigen den Vermieter nicht dazu, das Mietverhältnis zu kündigen.
Als Nachweis dafür, dass die Mietrückstände durch die Corona-Pandemie entstanden sind, kann man beispielsweise Anträge oder Bescheide über staatliche Hilfeleistungen oder andere Nachweise über den Verdienstausfall (etwa vom Arbeitsgeber) vorlegen. Bei Gewerbeimmobilien kann man mitteilen, dass der Betrieb des Gewerbes durch die Behörden untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist.
Auf jeden Fall sollte man vor der Einstellung oder Kürzung der Mietzahlungen mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und diesen über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Kenntnis setzen. Vielleicht ist der Vermieter sogar bereit dazu, für einen gewissen Zeitraum auf einen Teil der Miete zu verzichten. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass er selbst nicht durch ausbleibende Mietzahlungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Eine entsprechende Vereinbarung sollte immer schriftlich abgeschlossen werden.
Die in den nächsten drei Monaten nicht gezahlten Mieten müssen nachgezahlt werden. Man hat dafür bis zum 30. Juni 2022 Zeit. Sollte also ab dem 01. Juli 2022 ein Zahlungsverzug von mehr als einer Monatsmiete bestehen, kann der Vermieter wieder kündigen, auch wenn der Zahlungsverzug aus der Zeit vom 01. April bis zum 30. Juni 2020 stammt. Die Zahlungsverpflichtung ist somit nur aufgeschoben, aber nicht aufgehoben.
Wir werden über die weitere Entwicklung berichten. Bei Fragen können Sie sich gerne telefonisch, per Email oder über das Kontaktformular an uns wenden.