Daimler-Abgasskandal: Erste Entscheidung des BGH

Abgasskandal

Daimler-Abgasskandal: Erste Entscheidung des BGH

Mittwoch, 27. Januar 2021

Laut einer am 26. Januar 2021 veröffentlichten Pressemitteilung hat der Bundesgerichtshof zum ersten Mal in einem Verfahren entschieden, in dem um die Zulässigkeit des sogenannten Thermofensters gestritten wurde, das unter anderem von der Daimler AG in ihren Fahrzeugen verbaut worden ist.

Bei einem Thermofenster handelt es sich um eine Software, die die Abgassteuerung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturabschnitts oder eben Thermofensters ordnungsgemäß bzw. zu 100 % funktioniert lässt. Außerhalb dieses Thermofensters, also unterhalb einer bestimmten Temperatur oder oberhalb einer bestimmten Temperatur, wird die Abgassteuerung je nach Fahrzeugmodell stufenweise heruntergefahren bis völlig abgeschaltet.

Beispiel: Die Abgasreinigung funktioniert nur in dem Bereich von 7 °C bis 17 °C ordnungsgemäß, darunter bzw. darüber arbeitet die Abgasreinigung nicht bzw. nur noch teilweise.

Die Autohersteller haben lange Zeit argumentiert, dass ein solches Thermofenster nach den entsprechenden EU-Vorschriften zulässig sei. Dem hat die Generalanwältin beim EuGH bereits im Sommer vergangenen Jahres eine deutliche Absage erteilt, indem sie festgestellt hat, dass grundsätzlich Jede Abgassteuerungssoftware unzulässig ist.

Die Autohersteller haben bisher immer argumentiert, dass das Thermofenster bzw. das Abschalten bzw. Herunterfahren der Abgasreinigung zur Motorpflege erforderlich und daher auch nach den EU-Vorschriften zulässig sei.

In dem Verfahren vor dem BGH wurde um einen Mercedes-Diesel Typ C 220 CDI mit dem Motormodell OM 651 (Abgasnorm Euro 5) gestritten. Der Kläger argumentierte, dass die verbaute Thermofenster-Software unzulässig sei und der Daimler-Konzern die zusteht bändigen Behörden bei der Zulassung für die Modellreihe über die Funktionsweise der Thermofenster-Software getäuscht hätte.

Nach unserer Auffassung liegt es auf der Hand, dass eine Thermofenstersoftware, die ständig und nicht nur z.B. während der in den EU-Vorschriften genannten, zeitlich begrenzten Motoraufwärmphase die Abgasreinigung herunterregelt, nicht ordnungsgemäß ist und ein mit einer solchen Software ausgestattetes Kfz daher auch nicht nach den nationalen, hier deutschen, Vorschriften zugelassen werden kann.

Der BGH hält zwar den Einbau einer Thermofenster-Software grundsätzlich nicht für unzulässig bzw. meint, dass der Einbau keinen Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung gegenüber dem Hersteller eines Autos begründet.

In den Vorinstanzen war der Kläger vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Köln unterlegen. Der Kläger hatte vor dem BGH nunmehr mit der Argumentation Erfolg, dass die Daimler AG das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) über die Funktionsweise des Thermofensters nicht bzw. nicht ausreichend informiert und sich daher die sogenannte Typenzulassung erschlichen hätte.

Das OLG Köln hat sich mit diesem Argument hinsichtlich des Erschleichens der Zulassung nicht auseinandergesetzt und daher das sogenannte rechtliche Gehör des Klägers verletzt, befand der BGH. Das OLG Köln muss nun erneut in der Angelegenheit entscheiden.

Damit wird die Argumentation der Verbraucher im Abgasskandal, dass die Autokonzerne das Kraftfahrt-Bundesamt bei dem Einbau einer Thermofenster-Software über die Funktionsweise dieser Software getäuscht haben, gestärkt. Die Autokonzerne behaupten zwar nach wie vor, dass eine Thermofenster-Software grundsätzlich zulässig sei, geben sich aber hinsichtlich der Funktionsweise dieser Software im Einzelfall auffällig  wortkarg. Welche Unterlagen dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Zulassung der jeweiligen Fahrzeugmodelle vorlagen, wird im Einzelfall zu prüfen sein.

Es liegen immer mehr Hinweise dazu vor, dass nicht nur die Daimler AG neben dem Thermofenster eine ganze Reihe von weiteren, möglicherweise unzulässigen Software-Modulen zur Abgasreinigungssteuerung in ihren Motoren verbaut hat. Die Entscheidung des BGH ist auch für den Nachfolgemotor des Skandalmodells EA189, den in vielen VW-Fahrzeugen verbauten EA 288-Motor, von Bedeutung, da auch hier die Argumentation der Verbraucher gestärkt worden ist.

Sie möchten wissen, ob auch Sie Ansprüche gegenüber den Autokonzernen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal geltend machen können?

Gerne prüfen wir Ihre Angelegenheit im Rahmen einer kostenlosen und schriftlichen Ersteinschätzung. Wir verfügen über eine jahrzehntelange fachanwaltliche Berufserfahrung und sind ausschließlich auf Verbraucherseite tätig.

Bei Interesse können Sie gerne per Mail, per Formular oder telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen.

Nach Sichtung Ihrer Unterlagen erhalten Sie die bereits erwähnte schriftliche Ersteinschätzung. Kosten entstehen Ihnen nur dann, wenn Sie uns nach Erhalt der Ersteinschätzung ausdrücklich (per Vollmachtsunterzeichnung) mandatieren.

 

Kontakt

Poppelbaum Geigenmüller
Rechtsanwälte

Holbeinstraße 56
12203 Berlin

Telefon: +49 30 84 18 65 - 0
Telefax: +49 30 84 18 65 - 19
E-Mail: info@kanzlei-pbgm.de

4 + 2 =
Nach oben