Erfolg gegenüber Sparkassen: Rücknahme der Kündigungen von Sparverträgen

Erfolg gegenüber Sparkassen: Rücknahme der Kündigungen von Sparverträgen

Montag, 4. Mai 2020

In den 1990er und 2000er Jahren boten Sparkassen äußerst lukrative Sparverträge an. Diese sahen neben einer Verzinsung des Guthabens auch die Zahlung von nicht unerheblichen Prämien bis zu 50 % des Jahresbeitrags vor. Heutzutage sind solch profitable Geldanlagen nicht mehr erhältlich, weshalb an diesen unbedingt festgehalten werden sollte.

Ab dem Jahre 2019 kündigen die Sparkassen ihren Kunden diese Verträge jedoch und begründeten dies mit dem aktuellen Niedrigzinsniveau und dem Erreichen der höchsten Prämienstufe. Hierbei verweisen die Sparkassen in der Regel auf ein Urteil des BGH aus Mai 2019, nach dem die Kündigung angeblich rechtmäßig sein soll.

Tatsächlich betrifft das Urteil des BGH lediglich unbefristete Sparverträge. In den meisten von uns überprüften Sparurkunden wurden jedoch feste Laufzeiten, teilweise von 1188 Monaten (=99 Jahre), vereinbart.

Aus diesem Grund hat auch das OLG Dresden mit Urteil vom 21. November 2019 geurteilt, dass solche Kündigungen unwirksam sind.

Dennoch weisen die Sparkassen den eigenen Widerspruch der Sparer gegen die rechtswidrigen Kündigungen durchgängig zurück und halten an ihrer Rechtsauffassung fest.

In allen sodann von uns betreuten Fällen konnten wir die Rücknahme der ausgesprochenen Kündigungen erwirken. Noch bevor ins Klageverfahren übergegangen werden musste, bestätigten die Sparkassen außergerichtlich, die Sparverträge zu den vereinbarten Bedingungen fortzuführen.

In der Folge erhalten Sparer auch weiterhin die versprochenen Zinsen und Prämien, welche weit über den aktuellen Konditionen für Sparverträge liegen, mindestens bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit.

Sollten auch Sie eine Kündigung Ihres Sparvertrags erhalten haben, senden Sie uns diese nebst Kopie Ihrer Sparurkunde gerne zu (bitte nur als Kopie, per Email, Fax oder per Post). Wir überprüfen für Sie kostenlos und unverbindlich, ob auch Sie einen Anspruch auf Fortführung Ihres Vertrages haben.

Kontakt

Poppelbaum Geigenmüller
Rechtsanwälte

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