Generalanwalt beim EuGH korrigiert BGH: Konzerne haften im Abgasskandal auf Schadensersatz

Abgasskandal

Generalanwalt beim EuGH korrigiert BGH: Konzerne haften im Abgasskandal auf Schadensersatz

Freitag, 3. Juni 2022

Die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Athanasios Rantos im Verfahren C-100/22 sind mit Spannung erwartet worden. Nun hat der Generalanwalt beim EuGH bestätigt: Verbraucher können bei Abgasskandal-Autos, die gegen EU-Zulassungsvorschriften verstoßen, einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller geltend machen.

Genau mit dieser Frage hatte sich das LG Ravensburg, das schon in anderen Fällen im Abgasskandal die Rechtsprechung entscheidend mitgeprägt hat, an den EuGH gewandt. Der BGH als oberstes nationales Gericht hatte in einer Reihe von Fällen geurteilt, dass die Automobilkonzerne nicht vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hätten - so zuletzt etwa mit Entscheidung vom 26. April 2022 (Az. VI ZR 435/20).

Damit folgte der BGH der Argumentation der Autokonzerne. Diese lassen in Gerichtsverfahren immer wieder vortragen, dass das EU-Zulassungsrecht so kompliziert sei, dass sie nicht wussten, dass sie mit ihrer Abgasssteuerung, die zum Teil nur unter Prüfstandbedingungen ordnungsgemäß funktioniert, gegen EU-Recht verstoßen.

Ein aus Verbrauchersicht gerade bei international operienden Konzernen mit riesigen eigenen Rechtsabteilungen und Heerscharen von externen Beratern wenig überzeugendes Argument, besonders angesichts der verwandten Technik wie etwa dem "Thermofenster".

Beim Thermofenster funktioniert die Abgasreinigung nur innerhalb eines eng begrenzten Temperaturfensters ordnungsgemäß. Ober- und unterhalb des Temperaturfenster wird die Abgasreinigung in zum Teil drastischen Schritten heruntergefahren. Die Temperaturfenster sind so eng dimensioniert, dass die entsprechenden Temperaturen etwa in Deutschland in der Mehrzahl der Monate im Jahr nicht eingehalten werden.

Die Folge: Die Abgasgrenzwerte werden von den Fahrzeugen im realen Strassenverkehr teilweise um ein Vielfaches überschritten, wie etwa jüngst wieder Messungen des Emmissions-Kontroll-Institutes der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) ergeben haben.

Das angesichts dieser Technik die Argumentation der Konzerne, man habe nicht gewusst, dass man gegen geltendes Recht verstößt, wenig überzeugend ist, liegt auf der Hand. Der BGH stellte deswegen noch eine weitere These auf: Die entsprechenden EU-Zulassungsregelungen würden nur die Allgemeinheit schützen. Ein einzelner Verbraucher könne  - obwohl er ja Teil der Allgemeinheit ist   - daraus keine Rechte ableiten.

Auch dieser Meinung hat der EuGH-Generalanwalt eine klare Absage erteilt.

In dem Verfahren wurde um ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz Modell 220 CDI, Baujahr 2013 mit der Abgasnorm Euro 5 gestritten.

Wenn der EuGH - wie in der weit überwiegenden Zahl der Verfahren - den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, hat grundsätzlich jeder Eigentümer eines Autos bis einschließlich der Abgasnorm Euro 6c einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller. Denn: Messungen haben ergeben, dass erst Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 6d die Grenzwerte tatsächlich einhalten.

Daher hat auch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bereits in einer Vielzahl von Fällen verpflichtende Rückrufe für vom Abgasskandal betroffene Modellreihen erlassen. Die Hersteller argumentierten stets, dass dies keinen Schadensersatzanspruch begründen würde. Auch diese Argumentation fällt nun in sich zusammen.

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