Hohe Zinsnachforderungen für Verbraucher bei Sparkassen-Sparverträgen

Hohe Zinsnachforderungen für Verbraucher bei Sparkassen-Sparverträgen

Mittwoch, 29. April 2020

Sparkassen haben in vielen langfristigen Sparverträgen, z.B. Prämiensparverträgen und Riester- Banksparplänen, einen variablen Zinssatz vereinbart. Dabei verwendeten sie eine Klausel, nach der sie einseitig zur Anpassung des Zinssatzes berechtigt sein sollen.

Wie der BGH bereits in mehreren Fällen feststellte, ist diese Klausel jedoch rechtswidrig. Es besteht die Gefahr, dass die Sparkasse den Zins zu Lasten der Sparer anpasst.

Zuletzt hat das OLG Dresden am 22. April 2020 eine Musterfeststellungsklage gegen diese falsche Zinsberechnung zu Gunsten der Sparer entschieden.

In der Folge haben Sparer deutlich zu wenig Zinsen auf ihr Sparguthaben erhalten, die die Sparkasse ihnen nun nachzahlen muss. Nicht selten handelt es sich dabei und mehrere Tausend Euro.

Da die Sparkassen die Zinsen nicht von sich aus neu berechnen, ist es an den Sparern, nun aktiv zu werden.

Wir raten daher dringend, die Zinsen nachberechnen zu lassen und das fehlende Guthaben von der Sparkasse einzufordern. Dies ist auch bei bereits gekündigten Sparverträgen rückwirkend möglich.

Sollte die Sparkasse Ihren Vertrag gekündigt haben, gilt es im Übrigen auch zu beachten, dass auch die Kündigung der Sparkasse in vielen Fällen unwirksam ist.

Gerne überprüfen wir Ihren Vertrag dahingehend, ob er ebenfalls eine unwirksame Klausel enthält und die Sparkasse Ihnen Zinsen nachzahlen muss.

Sollten Sie zudem eine Kündigung durch die Sparkasse erhalten haben, überprüfen wir auch diese.

Nehmen Sie hierfür per Mail, per Fax, telefonisch oder per Post Kontakt mit uns auf. Unsere Ersteinschätzung ist für sie unverbindlich und kostenlos.

Kontakt

Poppelbaum Geigenmüller
Rechtsanwälte

Holbeinstraße 56
12203 Berlin

Telefon: +49 30 84 18 65 - 0
Telefax: +49 30 84 18 65 - 19
E-Mail: info@kanzlei-pbgm.de

4 + 2 =
Nach oben