Musterfeststellungsklage: In rund 200.000 Fällen bietet die Volkswagen AG keinen Vergleich an

Abgasskandal

Musterfeststellungsklage: In rund 200.000 Fällen bietet die Volkswagen AG keinen Vergleich an

Mittwoch, 25. März 2020

Die Volkswagen AG und die Klägervertreter in der Musterfeststellungsklage haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dieser sieht Zahlungen ohne Rückgabe des Fahrzeugs vor. Ob die Höhe dieser Ansprüche gerechtfertigt ist, sollte der Verbraucher im Einzelfall prüfen lassen.

Von den ursprünglich angemeldeten rund 460.000 Geschädigten werden rund 260.000 ein Vergleichsangebot erhalten. Die weiteren 200.000 im Klageregister eingetragenen Geschädigten erhalten kein Angebot.

Alle Verbraucher, die vor dem 1. Januar 2016 ein manipuliertes Fahrzeug mit dem Motor EA 189 erworben haben, erhalten kein Angebot. Die Volkswagen AG vertritt auch in den von uns betreuten Fällen die Auffassung, dass die Ansprüche bereits Ende 2019 verjährt seien.

Dies ist nach unserer Rechtsauffassung und auch nach Rechtsauffassung der meisten Gerichte nicht zutreffend. Entscheidend ist, wann eine Kenntnis des Verbrauchers von dem schädigenden Ereignis angenommen wird. Von diesem Zeitpunkt an läuft die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

Zwischenzeitlich sind uns eine Reihe von Fällen bekannt, in denen die Volkswagen AG die Geschädigten tatsächlich erst im Jahr 2017 über die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal informiert hat. Vor einer solchen entsprechenden Mitteilung eine Kenntnis des Verbrauchers anzunehmen, halten wir für eher fernliegend.

Ein Beginn der Verjährung im Jahr 2015, da die Volkswagen AG die Börse im September 2015 schwammig über eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung über "Unregelmäßigkeiten" einer bei Diesel-Motoren verwendeten Software informiert hatte, kommt nach unserer Auffassung, und auch ebenfalls nach Auffassung vieler Gerichte, nicht in Frage. Beispielsweise hat das Landgericht Bochum In einem von uns erstrittenen Urteil entschieden, dass die Ad-hoc- Mitteilung nicht zu einer Kenntnis der Kläger hinsichtlich der Manipulation des eigenen Fahrzeugs führt (LG Bochum, Urteil vom 17. Juli 2019, Az. I-1O 429/18).

Diese Rechtsauffassung wurde durch das Oberlandesgericht Hamm in Parallelfällen ebenfalls bestätigt. Mit der Anmeldung ins Klageregister bis zum 31.12.2018 ist die Verjährung in jedem Fall gehemmt. Die Ansprüche des Verbrauchers sind also noch durchsetzbar.

Gerne prüfen wir auch Ihren Fall im Rahmen einer kostenlosen schriftlichen Ersteinschätzung. Bitte nehmen Sie bei Interesse per Mail oder per Formular unserer Webseite Kontakt mit uns auf.

Das wichtigste im Moment: Bleiben Sie gesund!

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