OLG Dresden: Kündigung des Prämiensparvertrags durch Sparkasse unwirksam

OLG Dresden: Kündigung des Prämiensparvertrags durch Sparkasse unwirksam

Mittwoch, 27. November 2019

Das OLG Dresden hat in einem aktuellen Urteil vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) Kündigungen einer Sparkasse von verschiedenen Prämiensparverträgen als unwirksam erachtet.

Es änderte damit ein Urteil des Landgerichts Zwickau ab, welches die Kündigung noch als wirksam erachtet hatte. Das Landgericht hatte die vereinbarte Laufzeit - in dem Fall 1188 Monate (= 99 Jahre) - lediglich als Höchstfrist angesehen, welche einer Kündigung nicht entgegenstehen würde.

Das Oberlandesgericht ist dagegen der Ansicht, dass es sich hierbei um eine feste Vertragslaufzeit handelt, vor deren Ablauf eine ordentliche Kündigung nicht möglich sei.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass in den entscheidenden Klauseln des Vertrages eindeutig das Wort „Laufzeit“ stünde. Auch habe es der Sparkasse freigestanden, in die entsprechende Zeile keinen bestimmten Wert einzutragen oder einen solchen im ausgedruckten Exemplar wieder zu streichen. Dies tat sie nicht, vielmehr haben beide Vertragsparteien die entsprechenden Verträge mit der eingetragenen Laufzeit unterzeichnet.

In der Folge kann der Prämiensparvertrag erst frühestens zum Ende der verbleibenden Laufzeit ordentlich gekündigt werden, in den vom OLG Dresden entschiedenen Fällen also erst zum Jahre 2094 bzw. 2096. Bis dahin muss die Sparkasse die vereinbarten Prämien zahlen, die weit über den Konditionen der aktuellen Niedrigzinsphase liegen. Hinzu kommt, dass sich der Kunde meist schon in der höchsten Prämienstufe befindet, die die Sparkasse nunmehr durchgängig für die restliche Laufzeit zahlen muss.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, möglicherweise geht die Sparkasse hier noch in Revision zum BGH. Dieser hatte im Mai dieses Jahrs entschieden, dass die Kündigung eines Prämiensparvertrags wirksam sei. Allerdings ging es dort im Gegensatz zum vorliegenden Fall um einen Prämiensparvertrag ohne feste Laufzeit, so dass diese nicht vergleichbar sind. Wir sehen daher gute Chancen, dass die Kündigungen in diesen Fällen auch vom BGH als unwirksam erachtet werden.

Für den Moment kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sich die Gerichte an dieser Entscheidung orientieren und Kündigungen von Prämiensparverträgen mit fester Laufzeit als unwirksam erachten.

Sollten auch Sie eine Kündigung erhalten haben, lohnt es sich dagegen vorzugehen. Eine vergleichbare Sparanlage mit solch hohen Erträgen werden Sie in naher Zukunft nicht mehr abschließen können.

Sollten Sie Interesse an einer kostenlosen Ersteinschätzung haben, so können Sie uns gerne telefonisch, per Webformular, per Mail, postalisch oder per Fax kontaktieren.

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