OLG Köln: Weiteres OLG verurteilt Online-Glückspielanbieter zur Rückzahlung
Das OLG Köln hat einen im europäischen Ausland ansässigen Anbieter von Online - Glücksspiel (hier: Poker und Blackjack) zur Zahlung einer erheblichen Summe verurteilt (Az: 19 U 51/22).
Nachdem das LG die Klage noch abgewiesen hatte, hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Anbieter zur Zahlung an den geschädigten Kläger verurteilt.
Ähnlich haben in vergleichbaren Fällen auch schon etwa das OLG München, das OLG Frankfurt und das OLG Dresden sowie eine ganze Reihe von Landgerichten entschieden.
Das Anbieten von Online-Glücksspiel war in Deutschland lange generell verboten, erst seit Juli 2021 können die in der EU meist auf Malta, Zypern oder Gibraltar ansässigen Anbieter eine Lizenz zum Anbieten und Durchführen von Online-Glücksspiel erhalten.
Bisher ist noch kein Anbieter im Besitz einer solchen Lizenz für Online-Casinospiele, nur im Bereich der Sportwetten haben sich einige der Unternehmen, die in diesem für sie äußerst gewinnträchtigen Feld tätig sind, die Mühe gemacht und eine solche Erlaubnis beantragt (und dann auch erhalten).
Die Einwände der Anbieter, dass sie über eine EU-Lizenz verfügten und das deutsche Glücksspielverbot für sie daher nicht gelten könne, überzeugen immer weniger Gerichte - auch der EuGH und das BVerfG haben schon entschieden, dass das deutsche Glücksspielverbot mit EU-Recht vereinbar ist.
Auch andere rechtliche Bestimmungen, die die Casino-Betreiber immer wieder anführen und wonach die Rückforderung der Verluste ausgeschlossen sein soll, greifen (auch) nach der Ansicht des OLG Köln nicht.
Der 19. Senat des OLG Köln hat die Revision zum BGH nicht zugelassen, da er (aus unserer Sicht zutreffenderweise) die entscheidenden Rechtsfragen für grundsätzlich geklärt ansieht.
Haben auch Sie Verluste in Online-Casino, beim Online-Poker oder bei Sportwetten erlitten?
Wir vertreten eine Viielzahl von Verbrauchern gegen die Anbieter und sind im Bereicht des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahrzehnten als Fachanwälte ausschließlich auf Verbraucherseite tätig.
Sie können uns gerne per Mail, per Formular oder telefonisch für eine kostenlose Ersteinschätzung kontaktieren. Wir übersenden Ihnen nach Erhalt der Informationen und Sichtung der Unterlagen eine kostenlose und schriftliche Ersteinschätzung.
Wir vertreten Sie erst dann anwaltlich, wenn Sie uns eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet zurücksenden.
Auch dann ist unsere gesamte außergerichtliche Tätigkeit rein erfolgsbasiert, d.h. wir berechnen nur dann eine prozentuale Erfolgsgebühr, wenn eine Zahlung der Gegenseite erfolgt.
Für den Fall, dass der Anbieter sich nicht außergerichtlich einigen will, kooperieren wir mit mehreren namhaften Prozessfinanzierern, die das Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung (gegen eine Erfolgsbeteiligung) übernehmen.
Im besten Fall erhalten Sie somit durch unsere Tätigkeit Geld (abzüglich einer Erfolgsbeteiligung) zurück, im "worst case" bleibt alles wie zuvor und Sie haben keine zusätzlichen Kosten.