Prämiensparverträge - Die BaFin zwingt Kreditinstitute zum Handeln

Prämiensparverträge - Die BaFin zwingt Kreditinstitute zum Handeln

Donnerstag, 24. Juni 2021

Während der Bundesgerichtshof bereits vor geraumer Zeit gängige Zinsanpassungsklausel für unwirksam befunden hat, hielten sich die betroffenen Kreditinstitute bedeckt.

Bislang mussten Sparer selbst aktiv werden, wenn diese in Erfahrung bringen wollten, ob auch ihr Sparvertrag eine unwirksame Zinsanpassungsklausel enthält. Dem will die BaFin nunmehr entgegentreten und legt den Kreditinstituten die Pflicht auf, die Verbraucher über diesen Umstand zu informieren.

Insbesondere soll die Maßnahme damit verbunden werden, dass den Verbrauchern entweder ein Angebot einer sachgerechten (den Vorgaben des BGH entsprechenden) Zinsanpassungsklausel in Form eines Änderungsvertrags unterbreitet oder eine unwiderrufliche Zusage einer Nachberechnung erteilt wird. Diese soll sich sodann anhand der zu erwartenden Rechtsprechung orientieren.

Sofern betroffene Verbraucher bereits eine Einigung mit dem jeweiligen Kreditinstitut getroffen haben, findet die Allgemeinverfügung keine Anwendung mehr.

Die Kreditinstitute haben nunmehr die Möglichkeit, der Allgemeinverfügung zu widersprechen oder entsprechend der Weisung der BaFIn zu handeln.

Damit bleibt die konkrete Berechnungsweise jedoch weiterhin offen. Sollten die betroffenen Kreditinstitute sich dafür entscheiden, nunmehr tatsächlich auf die Verbraucher zuzugehen, ist zu erwarten, dass im Rahmen eines "schnellen Erledigungsangebots" unzureichende Vergleichsangebote gemacht werden.

Etwaige Vergleichsangebote sollten in keinem Fall vorschnell unterzeichnet werden. In jedem Fall sollten die eigenen Ansprüche von spezialisierten Anwält:innen überprüft werden.

Gerne können Sie uns hierzu Ihre Unterlagen übersenden. Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und erstellen für Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung.

 

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Poppelbaum Geigenmüller
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