Renault-Bank-Autofinanzierungen: Jüngste BGH-Entscheidungen verbessern rechtliche Lage für Verbraucher
Die Formulierungen in den Darlehensverträgen zu Autofinanzierungen der Renault Bank könnten nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen aus November 2019 angreifbar sein.
In den von uns betreuten Fälle haben die Mandanten ihren Renault über die Renault Bank finanziert.
Der Bundesgerichtshof hat jüngst in zwei aktuellen Entscheidungen zur Ordnungsgemäßheit von Widerrufsbelehrungen bei Autokrediten Stellung genommen. Die Urteilsgründe eines Urteils liegen nun vor.
In diesen hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Darlehensnehmer erlaubt sein muss, der Bank einen geringeren Schaden nachzuweisen, als die berechnete Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. Urteil des BGH vom 5. November 2019, XI ZR 650/18). Auch in den Urteilsgründen weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass mit dieser Formulierung § 309 Nr. 5b BGB Genüge getan sei (vgl. a.a.O., Ziffer 49).
Diese Formulierung findet sich hingegen nicht bei den Darlehensverträgen der Renault Bank. Hierin dürfte ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5b BGB liegen.
Angesichts der Rechtsauffassung des OLG Brandenburg, das genau diese fehlende Formulierung bei einem Darlehensvertrag der Mercedes-Benz Bank gerügt hat und daher ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass eine Pflichtangabe fehlt und die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen beginnt, ist wohl auch nach der Begründung des Bundesgerichtshofs eine Angreifbarkeit gegeben (vgl. Urteil des OLG Brandenburg vom 13. November 2019 Az. 4 U 7/19 und 4 U 8/19).
Durch diesen Verstoß fehlt nach Ansicht des OLG Brandenburg eine Pflichtangabe. Die Aufnahme der Pflichtangaben in den Vertrag ist aber die Voraussetzung, dass die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Der Vertrag kann also weiterhin widerrufen werden.
Im Ergebnis kommt das OLG Brandenburg dazu, dass der Verbraucher alle geleisteten Zahlungen, vor und nach Widerruf, von der Bank zurückerhält. Dies beinhaltet die Anzahlung und die Zins- und Tilgungsleistungen. Einen Anspruch auf Nutzungsersatz hat laut OLG Brandenburg die Bank in dem entschiedenen Fall nicht.
Diese beiden Urteile in der Zusammenschau verbessern die Rechtsposition der Autokäufer gegenüber der Renault Bank erheblich.
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