VW-Dieselgate: Verjährung der Ansprüche Ende 2019?

Abgasskandal

VW-Dieselgate: Verjährung der Ansprüche Ende 2019?

Montag, 28. Oktober 2019

Im Zusammenhang mit dem Abgasskandal sind bereits eine Vielzahl von verbraucherfreundlichen Urteilen gegen die VW AG ergangen.

Die weit überwiegende Mehrheit der Landgerichte und der Oberlandesgerichte (mit Ausnahme der Gerichte im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) erkennen einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Volkswagen AG wegen des Abgasskandals an. Lediglich die Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruches wird von den Gerichten derzeit noch unterschiedlich vorgenommen.

Die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG ist daher sehr erfolgsversprechend möglich. In allen von uns betreuten Verfahren sind bislang die Gerichte davon ausgegangen, dass es dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Volkswagen AG gibt.

Es droht allerdings, dass die Ansprüche Ende 2019 verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt für den Schadensersatzanspruch bei arglistiger Schädigung drei Jahre ab Kenntnis. Die Frist beginnt jeweils am Jahresende zu laufen.

Umstritten ist noch, wann diese Kenntnis bei den Dieselskandalfällen zu laufen beginnt. Nach der Ansicht vieler Gerichte, so auch jüngst ausweislich einer von uns erstrittenen Entscheidung des Landgerichts Bochums, reicht für den Beginn der Verjährung nicht aus, dass der Volkswagen-Konzern im September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung zum Motorenmodell EA189 veröffentlich hat.

In der Regel wurden unsere Mandanten, die ein Auto des VW-Konzerns erworben haben, im Jahr 2016 darüber informiert, dass ihr Fahrzeug von der Softwaremanipulation betroffen war.

Im Moment gehen die meisten Gerichte davon aus, dass der Zugang einer solchen Mitteilung die Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs begründet. Somit würde mit Ablauf des 31. Dezember 2019 Verjährung eintreten, wenn man keine verjährungshemmenden Schritte (wie zB die Einreichung einer Klage) eingeleitet hat.

Es gibt zwar auch bereits einzelne Gerichte, die trotz Zugang einer entsprechenden Mitteilung nicht von einer Kenntnis des Verbraucher (und damit einem Verjährungsbeginn) ausgehen, darauf sollte man sich aber aufgrund der dynamischen Entwicklung der Rechtsprechung nicht verlassen.

Sie möchten wissen, ob auch Ihnen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zustehen? Gerne können Sie dazu per Mail, Formular auf dieser Webseite oder per Telefon Kontakt mit uns aufnehmen. Nach Durchsicht Ihrer Unterlagen erhalten Sie von uns eine kostenlose und schriftliche Ersteinschätzung.

Kontakt

Poppelbaum Geigenmüller
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