Abgasskandal: BGH bestätigt Ansprüche gegen VW

Abgasskandal: BGH bestätigt Ansprüche gegen VW

Montag, 25. Mai 2020

Der Bundesgerichtshof hat heute in einem wegweisenden Urteil bestätigt, das den Verbrauchern gegen den Volkswagen-Konzern im Zusammenhang mit dem Abgasskandal Schadensersatzansprüche zustehen (Az. VI ZR 252/19).

Der BGH findet in seiner Pressemitteilung vom heutigen Tage (Nr. 63/2020) dazu deutliche Worte: Er bewertet das Verhalten des Autobauers als obektiv sittenwidrig, womit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zustehen.

Der VW-Konzern hat nach Wertung des BGH auf Grundlage einer "für den Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden."

Der BGH beurteilt die Bereitschaft von VW, die damit einhergehende Umweltbelastung (durch den erhöhten Stickoxidaustoß) durch die betroffenen VW-Fahrzeuge und die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder - untersagung für die VW-Autos gegenüber den Käufern zu verschweigen, als besonders verwerfliches Verhalten.

Dies gilt laut BGH auch für den Fall, dass ein Gebrauchtfahrzeug erfworben wurde.

Der BGH bescheinigt VW, sich zu den konzerninternen Vorgängen nicht ausreichend geäußert zu haben, so dass die Annahme der Vorinstanz, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den maßgeblichen Mitarbeitern bzw, Vorstandsmitgliedern selbst umgesetzt bzw. zumindest gebilligt worden ist, nicht zu beanstanden ist. Dieses Verhalten der Mitarbeitern ist VW auch zuzurechnen - das ist wichtig für den Schadensersatzanspruch und war zuvor von zahlreichen Instanzgerichten noch anders gesehen worden.

Der Verbraucher kann daher von VW die Erstattung des Kaufpreises verlangen, gegen Übergabe des Fahrzeugs. Der Verbraucher muss sich einen Nutzungsersatz auf Grundlage der gefahrene Kilometer anrechnen lassen.

Das Urteil schafft Klarheit für eine Vielzahl von Fällen, die noch in den Instanzgerichten gegen den Konzern anhängig sind, und hat auch Signalwirkung für Ansprüche gegen andere Hersteller im Zusammenhang mit dem Abgasskandal.

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