Austritt aus der Musterfeststellungsklage für Fahrzeuge mit anderen Motoren als dem EA 189

Abgasskandal

Austritt aus der Musterfeststellungsklage für Fahrzeuge mit anderen Motoren als dem EA 189

Dienstag, 29. Oktober 2019

Wir waren am 30. September 2019 zum ersten Verhandlungstermin der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig vor Ort.

Das Ergebnis dieses Termins war nach erster Einschätzung, dass der 4. Senat des OLG Braunschweig keine vertraglichen Ansprüche gegen die Volkswagen AG sieht. Er begründet dies vor allen Dingen mit dem fehlenden Vertragsscluss zwischen der Volkswagen AG und dem einzelnen Verbraucher.

Schadensersatzansprüche, die viele andere Oberlandesgerichte in auch von uns verfolgten Einzelklagen bereits bejaht haben, sieht er äußerst problematisch. Unklar blieb auch, ob der Senat überhaupt einen Schaden sieht. Auch hier stellt er sich eher gegen die Entscheidungen von zahlreichen Instanzgerichten.

Außerdem machte der Senat deutlich, dass sich viele Verbraucher zur Musterfeststellungsklage angemeldet haben, in deren Fahrzeugen der betroffene Motor EA 189 gar nicht verbaut worden ist, sondern beispielsweise das Nachfolgemodell EA 288. Auch der EA 288 ist mittlerweile in Verdacht geraten, mit einer Abschalteinrichtung versehen worden zu sein, einem sog. Thermofenster.

Wir raten diesen Verbrauchern, sich unverzüglich von der Musterfeststellungsklage abzumelden. Das Gerichtsverfahren hat für sie keinerlei Nutzen.

Diese Abmeldung sollte nach unserer Einschätzung auch nach dem 30. September 2019 möglich sein. Gesetzlich ist geregelt, dass eine Abmeldung am Ende des Tages der mündlichen Verhandlung nicht mehr erfolgen kann.

Wir meinen, dass dies für Verbraucher, deren Lebenssachverhalt von der Musterfeststellungsklage nicht betroffen ist, nicht gelten kann. Für diese Verbraucher kann das Urteil der Musterfeststellungsklage keine Bindungswirkung haben. Das Urteil wird für diese Verbraucher ins Leere laufen. Im Gegenteil: Für Verbraucher, die sich zur Musterfeststellungsklage angemeldet haben, in deren Autos aber ein anderer als der Motor EA 189 verbaut ist, greift die verjährungshemmende Wirkung der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht.

Nach unserer Rechtsauffassung müsste es für diese Verbraucher, die einen Pkw mit einem anderen Motor als dem EA 189 erworben haben, weiterhin möglich sein, sich von der Musterfeststellungsklage auch nach dem ersten Verhandlungstag der mündlichen Verhandlung abzumelden.

Verbraucher, die unsicher sind, welcher Motor sich in ihrem Auto verbaut wurde, können sich an uns wenden oder dies von einer Fachwerkstatt prüfen lassen.

Kontakt

Poppelbaum Geigenmüller
Rechtsanwälte

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