BAUSPARVERTRÄGE: BGH: Kündigungen durch Bausparkassen vor Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilungsreife nicht möglich

BAUSPARVERTRÄGE: BGH: Kündigungen durch Bausparkassen vor Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilungsreife nicht möglich

Dienstag, 21. Februar 2017

Der BGH hat am 21. Februar 2017 entschieden, dass den Bausparkassen ein ordentliches Kündigungsrecht 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife zusteht. Zuteilungsreif sind Bausparverträge dann, wenn die festgelegte Bausparsumme erreicht wurde, man also Anspruch auf das vereinbarte Darlehen hätte.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Kündigungen von Bausparverträgen, die noch nicht zuteilungsreif sind oder bei denen seit der Zuteilungsreife noch keine 10 Jahre vergangen sind, wohl nicht möglich sind. Wird eine Zuteilungsreife erst durch das Hinzurechnen von Bonuszinsen errechnet, ist eine Kündigung ebenfalls angreifbar.

Bausparer können sich daher gegen solche Kündigungen wehren, um in der aktuellen Niedrigzinsphase weiterhin von der hohen Zinsgarantie auf das Bausparguthaben zu profitieren.

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