Bauverzögerungen durch Corona: Was tun?

Bauverzögerungen durch Corona: Was tun?

Freitag, 3. April 2020

Für Erwerber von Eigenheimen stellt sich in Zeiten der Corona-Krise die Frage, wer dafür aufkommen muss, wenn die Baustelle stillsteht.

Für Verzögerungen im Hinblick auf den vereinbarten Fertigstellungstermin haftet grundsätzlich das Bauunternehmen. Das Gesetz geht hierbei von einer Vermutung für dessen Verschulden aus, wobei es an ihm liegt, dieses zu widerlegen.

Bauverträge sehen jedoch häufig einen Haftungsausschluss des Bauunternehmers für höhere Gewalt vor. In diesem Fall verlängern sich die Fertigstellungsfristen, ohne dass der Erwerber hierfür eine Kompensation erhalten kann.

Die Corona-Krise stellt jedoch nicht per se höhere Gewalt dar.

Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Betrieb des Auftragnehmers oder die Baustelle aufgrund behördlicher Anordnung stillgelegt wird, z.B. weil sämtliche Arbeitskräfte aufgrund von Infektionen oder Verdachten unter Quarantäne gestellt werden. Dies ist aktuell selten der Fall.

Kann jedoch grundsätzlich weitergearbeitet werden, aber trägt der Bauunternehmer vor, dass er aufgrund des Corona-Lockdown nicht genug Materialien oder Arbeitskräfte zur Verfügung habe, kann dies zu einer Haftung führen.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Bauunternehmer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Mangel auszugleichen. Nach der Rechtsprechung muss er in einer solchen Situation auch deutlich teurere Materialien bei anderen Lieferanten beschaffen und einen Arbeitskräftemangel durch Drittunternehmen ausgleichen. Er muss erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit auf sich nehmen. Andernfalls haftet er für die Verzögerung.

Wurden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, sind die Engpässe dahingehend zu untersuchen, ob sie bei vorausschauender Planung hätten vermieden werden können. Da sich das Coronavirus in Deutschland erst später und langsamer ausbreitete, als in vielen anderen Ländern, kann sich der Bauunternehmer nicht damit entschuldigen, dass keine Zeit für entsprechende Vorkehrungen geblieben sei. Auch hier haftet er für Bauzeitverlängerungen.

Gerne prüfen wir in Ihrem Einzelfall, wer für die Verzögerungen am Bau aufkommen muss und ob Ihnen Ansprüche auf Fertigstellung Ihres Eigenheims und Schadensersatz zustehen.

Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Poppelbaum Geigenmüller
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