Was tun bei Betriebsschließungen wegen des Coronavirus?
Im Moment stellt sich für viele Selbstständige die Frage, wie sich nach einer behördlich verfügten Betriebsschließung die Verluste reduzieren lassen oder welche Entschädigungsansprüche es gibt.
Insbesondere bei Selbstständigen, bei denen es ein komplettes Betriebverbot gab, reduzieren sich die Einnahmen über Nacht auf nahezu null.
Die Bundesregierung hat bereits reagiert und zahlreiche Hilfsangebote veröffentlicht. Es kann recht unkompliziert das Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Es ist auch möglich, Soforthilfen für Soloselbständige zu beantragen. Diese sollen in Berlin beispielsweise bei € 15.000 liegen.
Tatsächlich wird im Moment recht wenig über § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) berichtet. In diesem Paragraphen sind auch Regelungen für die Entschädigung von Selbstständigen enthalten.
§ 56 Abs. 3, S. 4 IfSG sieht vor, dass auch Selbstständige, ebenso wie Arbeitnehmer, grundsätzlich eine Entschädigung beantragen können.
Absatz § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz sieht dann darüber hinaus auch noch vor, dass die weiterlaufenden Betriebsausgaben in „angemessenem Umfang“ durch die zuständige Behörde zu erstatten sind.
Im Ergebnis würde dann tatsächlich den gesamten Ausfall der Staat zu tragen haben. Dies ist natürlich deutlich weitgehender als die Inanspruchnahme vergünstigter Kredite.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordung geschlossen wurde, um die Verbreitung einer Infektionskrankheit zu verhindern, die im Betrieb selbst aufgetreten ist.
Sollten Sie Fragen zur Beantragung einzelner Hilfen oder Zuschüsse haben, so zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Auch in Zeiten von Corona sind wir weiterhin grundsätzlich erreichbar.