Wegweisendes Urteil des Landgerichts Berlin zu Bauverzögerungen

Wegweisendes Urteil des Landgerichts Berlin zu Bauverzögerungen

Donnerstag, 6. Mai 2021

In Deutschlands Großstädten wird so viel gebaut wie noch nie. Nahezu alle Bauvorhaben werden nicht zur vereinbarten Zeit fertig gestellt. Der geplante Umzug ins Eigenheim verzögert sich, was nicht nur ärgerlich ist, sondern in der Regel auch bares Geld kostet.

So muss beispielsweise weiterhin Miete für die alte Wohnung oder eine Ersatzwohnung gezahlt werden. Im Falle einer geplanten Vermietung der Immobilie kommt es zum Mietausfall. Zusätzlich verlangt die Bank Bereitstellungszinsen für den verzögerten Abruf des Kredits sowie Sollzinsen für den noch nicht komplett abgerufenen Teil des Kredits. Es können auch Kosten für das Pendeln zur Arbeitsstätte, Kita oder Schule entstehen, sofern sich diese näher an der neuen, als der alten Wohnung befinden. Häufig ist die aktuell bewohnte Wohnung minderwertiger (z.B. deutlich kleiner), so dass für mögliche Einschränkungen gegenüber der neuen Wohnung laut BGH-Rechtsprechung auch eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommt.

In manchen Fällen erhalten Käufer zwar eine pauschale Vertragsstrafe. Diese ist allerdings so niedrig, dass sie all diese Vermögenseinbußen nicht abzudecken vermag.

Den Käufern steht im Falle einer verschuldeten Bauverzögerung ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das Verschulden des Bauunternehmers an der Verzögerung wird hierbei zunächst zu Ihren Gunsten vermutet. Diese Rechtsansicht hat das Landgericht Berlin mit einem Urteil vom 13. April 2021 nun gestützt (8 O 72/20). Insoweit ist uns das Gericht bei den Schadenspositionen wegen der Bauverzögerung komplett gefolgt. Die Klage war in allen Schadenspositionen erfolgreich.

Für den Verzögerungszeitraum, hier ein Jahr, wurden dem klagenden Ehepaar Bereitstellungszinsen zugesprochen, ferner die Verzugszinsen für den Zeitraum, in dem das Darlehen nicht getilgt werden konnte, weil es noch nicht komplett ausgezahlt war sowie die weiterhin gezahlten Mieten. Über die bereits bezahlte Vertragsstrafe von etwa 12.000,00 Euro hinaus wurden nun weitere rund 10.000,00 Euro zuerkannt. Die Kosten des Rechtstreits und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind vom beklagten Bauträger zu bezahlen.

Wir beraten und vertreten zahlreiche Betroffene hinsichtlich der Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Gerne prüfen wir auch Ihren Fall. Nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.

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