OLG Düsseldorf hält Widerrufsinformationen der Santander Bank für angreifbar
Einen Erfolg konnte die Kanzlei Poppelbaum & Geigenmüller vor dem OLG Düsseldorf gegen die Santander Bank verbuchen.
Nachdem das Landgericht Mönchengladbach die Klagen gegen die Santander Bank reihenweise abgewiesen hat, stehen nun beim zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf die Chancen erheblich günstiger.
In zwei Hinweisbeschlüssen des 14. Zivilsenats des OLG Düsseldorf jeweils vom 15. März 2021 kommt das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsinformationen der Santander Bank gegen Europarecht verstoßen.
Insoweit bezieht sich das OLG Düsseldorf auch auf die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 (BGH XI ZR 498/19 und BGH XI ZR 525/19).
Das OLG Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Santander Bank nicht auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Es gibt hier mehrere Abweichungen in der Widerrufsinformation zu dem gesetzlichen Muster.
Zum einen verweist die Widerrufsinformationen auf verbundene Verträge, die nicht abgeschlossen wurden. Dies betrifft bei der Santander Bank häufig Verträge zu Händler Serviceleistungen, Rechtsschutzversicherungen, Santander Safe Versicherungen oder die Santander Autocare.
Hinzu kommt, dass sich in dem Darlehensvertrag auch der Satz findet: „Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.“ Auch dieser Satz findet sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Musterbelehrung.
Das OLG Düsseldorf erkennt hier auch keine Rechtsmissbräuchlichkeit. Insbesondere die Weiterzahlung der Darlehensraten unter Vorbehalt, den wir gegenüber der Santander Bank erklärt hatten, führt dazu, dass das OLG Düsseldorf hier keine Rechtsmissbräuchlichkeit erkennen kann.
Es hält daher unseren Antrag auf Feststellung, dass der Darlehensnehmer keine Darlehensraten aus dem Darlehen mehr schuldet für zulässig und begründet.
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