OLG Koblenz bestätigt Schadensersatz bei Kauf eines Audi mit TDI Motor

Abgasskandal

OLG Koblenz bestätigt Schadensersatz bei Kauf eines Audi mit TDI Motor

Dienstag, 28. Juli 2020

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil vom 05. Juni 2020 (Az.: 8 U 1803/19) einen Schadensersatzanspruch gegen die Volkswagen AG bestätigt.

Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen. In dem Fall ging es um einen Audi, in dem ein 3,0 TDI-Motor verbaut wurde.

Die Volkswagen AG hat bestritten, dass bei diesem Motorenmodell eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigungsssteuerung programmiert wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieser Ansicht widersprochen.

Das Oberlandesgericht Koblenz setzt sich insbesondere mit europarechtlichen Vorschriften auseinander. Das OLG bestätigt, dass Abschalteinrichtungen nach EU-Recht nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sind. Eine Abschalteinrichtung ist danach nur zulässig, wenn mit dieser verhindert werden soll, dass der Motor beschädigt wird, beispielsweise beim Starten des Motors, oder wenn dies notwendig ist, um den Motor bei einem Unfall zu schützen.

Das Oberlandesgericht hält das Verhalten der Volkswagen AG für verwerflich:

"Die Beklagte zu 1. hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften umgangen und zugleich die Fahrzeugkäufer konkludent getäuscht. Sie hat dabei nicht nur einfach vorgeschriebene Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der vorgenommenen Manipulation an diesem Motortyp für alle davon betroffenen Fahrzeuge zugleich ein System der planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden sowie − nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge − gegenüber den Verbrauchern geschaffen. Es lag also eine bewusste Täuschung sowohl der Aufsichtsbehörden als auch der Verbraucher vor, um die entsprechenden Typgenehmigungen für die mit den Motoren ausgestatteten Fahrzeuge und damit deren Inverkehrbringen zu sichern, um dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit den Kunden herbeiführen zu können."

Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht einen Anspruch in Höhe von über 50.000 Euro zuerkannt, auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von rund 2.000 Euro wurden dem Kläger zugesprochen.

Wir selber führen bereits zahlreiche Verfahren gegen die Volkswagen AG, darunter auch Angelegenheiten, um den um den gleichen Motorentyp wie vor dem OLG Koblenz gestritten word. Auch in den von uns betreuten Verfahren bestreitet die Volkswagen AG, dass überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde.

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